Schulweihnachtsfeier:
Lehrer X hat auf der Schulweihnachtsfeier Fotos von der Veranstaltung geschossen
und möchte diese auf der Schulhomepage veröffentlichen.
Muß er die Einwilligung der abgebildeten Personen einholen?
Kurzantwort:
Sofern X nicht Einzelaufnahmen sondern Gruppenphotos der anwesenden Personen angefertigt hat,
bedarf es der Einwilligung der abgebildeten Personen nicht.
Es greift vielmehr die gesetzliche Ausnahme ein, welche die Veröffentlichung von Veranstaltungsfotos
auch ohne Einwilligung der Betroffenen gestattet.
Schulausflug:
Der Klassenlehrer Y hat beim Schulausflug nach Paris Fotos vom Eifelturm aufgenommen, auf denen am Rande auch Schüler erkennbar sind.
Er möchte diese Bilder ins Internet stellen. Müssen die Schüler oder deren Erziehungsberechtigten einwilligen?
Kurzantwort:
Einer Einwilligung bedarf es in der Regel nicht, da auch hier eine gesetzliche Ausnahme vom Einwilligungserfordernis eingreift.
Die Personen erscheinen auf dem Foto nur als sogenanntes Beiwerk neben dem Motivschwerpunkt Eifelturm.
Stadtdirektor:
Lehrerin X photographiert den Stadtdirektor Y, als dieser anlässlich der Abiturfeier eine Rede hält.
Y protestiert energisch gegen die Veröffentlich seines Fotos auf der Internetseite der Schule.
Dürfen die Fotos dennoch ins Internet gestellt werden?
Kurzantwort:
Auch die Veröffentlichung von Fotos bekannter Persönlichkeiten zählen zu den gesetzlichen Ausnahmen,
in denen eine Einwilligung nicht erforderlich ist.
Der Stadtdirektor zählt aufgrund seines Amtes zu dem Kreis der Personen des Zeitgeschehens
und kann sich daher gegen die Veröffentlichung nicht zur Wehr setzten.
Portraitfoto:
Die Schulleitung möchte die Schulhomepage durch Portraitfotos der Lehrkräfte aufwerten.
Dazu will sie die in den Personalakten befindlichen Fotos einscannen und in das bestehende Angebot einbinden.
Müssen die Lehrkräfte einwilligen?
Kurzantwort:
Vor einer Veröffentlichung der Fotos muß die Schulleitung die Einwilligung aller Lehrkräfte einholen,
da diese mit der Übergabe des Fotos für die vertrauliche Personalakte nicht in eine Veröffentlichung im Internet eingewilligt haben.
Recht am Bild - Informationen rund um das Urheber- und Fotorecht:
www.rechtambild.de
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