Personenfotos im Internet

Jede Person hat das Recht am eigenen Bild, muß also für eine Veröffentlichung das Einverständnis geben.
Es gibt allerdings eine Reihe von Ausnahmebestimmungen, die normalerweise für Gruppenveranstaltungen wie die des HdS zutreffen.
Für Portraitfotos ist in jedem Fall das Einverständnis des Abgebildeten erforderlich.
Wenn versehentlich ein Portraitfoto ohne Ihr Einverständnis veröffentlicht wurde werden wir dieses kurzfristig entfernen: Entfernung eines Bildes

Bitte um Verständnis für Fotografen und Webmaster

Fotografen und Webmaster machen und veröffentlichen Bilder im Interesse der Allgemeinheit!
Wir nehmen aber Rücksicht auf Personen die ihr Bild nicht veröffentlicht haben wollen.
Bitte schon vor bzw. während der Veranstaltung darauf hinweisen !

Wie gehen andere mit diesem Problem um

Beispiel: TUM München, immerhin eine Exzellenz-Universität:
Bei der Anmeldung zu Veranstaltungen müssen alle Interessenten folgende Klausel unterschreiben:
Bei dieser Veranstaltung werden Fotos zur zeitlich und örtlich unbeschränkten Nutzung durch die TUM gemacht.
Ich bin mir dessen bewußt und damit einverstanden.
Das ist m. E. die einzige wirklich saubere Lösung, die jegliche Diskussionen ausschließt.

Musterbeispiele für Rechtslage

Schulweihnachtsfeier:
Lehrer X hat auf der Schulweihnachtsfeier Fotos von der Veranstaltung geschossen und möchte diese auf der Schulhomepage veröffentlichen.
Muß er die Einwilligung der abgebildeten Personen einholen?
Kurzantwort:
Sofern X nicht Einzelaufnahmen sondern Gruppenphotos der anwesenden Personen angefertigt hat, bedarf es der Einwilligung der abgebildeten Personen nicht.
Es greift vielmehr die gesetzliche Ausnahme ein, welche die Veröffentlichung von Veranstaltungsfotos auch ohne Einwilligung der Betroffenen gestattet.

Schulausflug:
Der Klassenlehrer Y hat beim Schulausflug nach Paris Fotos vom Eifelturm aufgenommen, auf denen am Rande auch Schüler erkennbar sind.
Er möchte diese Bilder ins Internet stellen. Müssen die Schüler oder deren Erziehungsberechtigten einwilligen?
Kurzantwort:
Einer Einwilligung bedarf es in der Regel nicht, da auch hier eine gesetzliche Ausnahme vom Einwilligungserfordernis eingreift.
Die Personen erscheinen auf dem Foto nur als sogenanntes Beiwerk neben dem Motivschwerpunkt Eifelturm.

Stadtdirektor:
Lehrerin X photographiert den Stadtdirektor Y, als dieser anlässlich der Abiturfeier eine Rede hält.
Y protestiert energisch gegen die Veröffentlich seines Fotos auf der Internetseite der Schule.
Dürfen die Fotos dennoch ins Internet gestellt werden?
Kurzantwort:
Auch die Veröffentlichung von Fotos bekannter Persönlichkeiten zählen zu den gesetzlichen Ausnahmen, in denen eine Einwilligung nicht erforderlich ist.
Der Stadtdirektor zählt aufgrund seines Amtes zu dem Kreis der Personen des Zeitgeschehens und kann sich daher gegen die Veröffentlichung nicht zur Wehr setzten.

Portraitfoto:
Die Schulleitung möchte die Schulhomepage durch Portraitfotos der Lehrkräfte aufwerten.
Dazu will sie die in den Personalakten befindlichen Fotos einscannen und in das bestehende Angebot einbinden.
Müssen die Lehrkräfte einwilligen?
Kurzantwort:
Vor einer Veröffentlichung der Fotos muß die Schulleitung die Einwilligung aller Lehrkräfte einholen, da diese mit der Übergabe des Fotos für die vertrauliche Personalakte nicht in eine Veröffentlichung im Internet eingewilligt haben.

Juristische Informationen für Fotografen

Recht am Bild - Informationen rund um das Urheber- und Fotorecht: www.rechtambild.de
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